Am 01.01.2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Es verpflichtet alle Arbeitgeber, ihren in Deutschland tätigen Mitarbeitern mindestens 8,50 € pro Stunde zu zahlen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Firmensitz in Deutschland oder im Ausland befindet.
Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber und muss für die Dauer der Tätigkeit in Deutschland gezahlt werden. Davon ausgenommen sind Praktikanten und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Einstellung.
Weitreichende Folgen für die Logistikbranche
Anspruch auf Mindestlohn haben
> Arbeitnehmer von Spediteuren und Transportunternehmern mit Sitz in Deutschland
> Arbeitnehmer von beauftragten Subunternehmen mit Sitz im In- und Ausland für ihre Arbeitsleistung auf innerdeutschen Strecken
ACHTUNG: Logistiker haften auch ohne eigenes Verschulden!
Spediteure und Transportunternehmer müssen sich nicht nur für ihre eigenen Angestellten verantworten, sondern haften auch für die Mitarbeiter-Entlohnung aller Firmen in der gesamten nachge-gliederten Unternehmerkette ohne Vorausklage. Da in den östlichen EU-Staaten die Durchschnittslöhne viel niedriger sind als es das MiLoG vorschreibt, ist es besonders bei Kabotageverkehren und Rahmenverträgen schwierig, sichere Vereinbarungen zu treffen.
Sollte ein Subunternehmer seinen Mitarbeitern nicht den Mindestlohn zahlen, können diese ihren Verdienstausfall direkt beim ersten Auftraggeber in der Kette einklagen. Und zwar auch dann, wenn sie als drittes oder viertes Glied in der Abwicklungsreihe eingesetzt werden. Bei häufigen Einsätzen kommen so schnell Ansprüche von mehreren tausend Euro zusammen!
Bei Verschulden Bußgeld bis 500.000 €
Weiß ein Auftraggeber, dass ein Subunternehmer seine Mindestlohn-Verpflichtung nicht erfüllt und setzt ihn trotzdem in der Lieferkette ein, droht ihm ein verschuldensabhängiges Bußgeld bis maximal 500.000 €. Wer sich nicht informiert, handelt fahrlässig und wird ebenfalls mit einem Bußgeld belegt.
Wie können Sie sich als Logistiker
absichern?
Aus der zivilrechtlichen Auftraggeberhaftung kommt keiner heraus. Es gibt jedoch Möglichkeiten, Konsequenzen zu verhindern oder abzumildern.
> Freistellungsvereinbarung mit dem Subunternehmer
Dieser sichert schriftlich zu, die Anforderungen aus dem MiLoG zu erfüllen und stellt Sie für Verstöße im Innenverhältnis von Ersatzansprüchen Dritter frei. Im Haftungsfall müssen Sie als Auftraggeber zwar immer noch an den geschädigten Arbeitnehmer zahlen, können aber vom Subunternehmer den gezahlten Betrag zurückfordern und ggf. einklagen. Bei liquiden deutschen Subunternehmern dürfte die Forderung dann auch durchsetzbar sein.
> Sorgfältige Auswahl der Vertragspartner
Prüfen Sie das Angebot auf Plausibilität: Ist es wirtschaftlich nachvollziehbar, dass der Anbieter Mindestlohn zahlt? Haben Sie keine Zweifel, können Sie das Angebot annehmen ohne Bußgeld zu befürchten.
> Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vermerken Sie in Ihren AGB, dass beauftragte Subunternehmer ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn von 8,50 € brutto zu zahlen haben.
Mindestlohn – ein Rechenbeispiel
Mindestlohn Deutschland 8,50 €
Mindestlohn Rumänien 1,14 €
Differenz = 7,36 €
Einsatz eines rumänischen Fahrers im deutschen Streckennetz
16 h/Woche, 50 Wochen/Jahr = 800 h/Jahr
Forderung brutto = 5.888,00 €
Diese Forderung ist rückwirkend drei Jahre lang einklagbar. Der Fahrer kann sich dabei an jeden vorgelagerten Unternehmer in der Auftragskette wenden – und dabei seine Ansprüche direkt über das Arbeitsgericht einklagen.
R+V und KRAVAG bieten entsprechenden Versicherungsschutz
Spezial-Straf-Rechtsschutz
Schützt Sie vor den Kosten eines Bußgeldverfahrens aufgrund der MiLoG-Vorschriften.
R+V-Kreditversicherung ProfiPolice WKV plus – Neuer Baustein zur Absicherung der Generalunternehmerhaftung
Ab 1. Januar 2015 für zivilrechtliche Ansprüche nach dem neuen Mindestlohngesetz – sofern die Subunternehmer sorgfältig ausgewählt wurden (Obliegenheitspflicht). Es schützt Sie, wenn die Mitarbeiter eines Subunternehmers ihre Ansprüche auf höheren Lohn trotz Freistellungsvereinbarung bei Ihnen geltend machen. Und zwar unabhängig von den Gründen, aus denen der Arbeitgeber nicht zahlt.
Mindestlohn – Ein Gesetz verschärft die Haftung für Logistiker
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